Zum Inhalt springen

Kurzarbeitergeld im Baugewerbe abgelehnt? So wehren Sie sich erfolgreich

Warum die Ablehnungspraxis der Bundesagentur für Arbeit bei Bauunternehmen oft rechtswidrig ist
24. Juli 2026 durch
Dr. Adam S. Dampc

Sozialrecht · Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld im Baugewerbe abgelehnt? So wehren Sie sich erfolgreich

Warum die Ablehnungspraxis der Bundesagentur für Arbeit bei Bauunternehmen oft rechtswidrig ist und welche Argumente vor dem Sozialgericht verfangen.

Von Rechtsanwalt Dr. Adam S. Dampc · 24. Juli 2026 · Lesezeit: 8 Minuten

Fast die Hälfte aller Baubetriebe in Deutschland meldet aktuell Auftragsmangel. Die Bauinvestitionen sinken seit Jahren, die Baugenehmigungen im Wohnungsbau liegen über 37 Prozent unter dem Stand von 2021. Viele Bauunternehmer beantragen Kurzarbeitergeld, um ihre Beschäftigten zu halten. Und viele erhalten eine Ablehnung.

Die Begründung der Bundesagentur für Arbeit folgt dabei einem wiederkehrenden Muster: Der Arbeitsausfall beruhe auf saisonalen Schwankungen und der Marktdynamik in der Baubranche. Das seien betriebsspezifische Risiken, keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des Gesetzes. Kurzarbeitergeld würde zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.

Dieses Argumentationsmuster hält einer rechtlichen Überprüfung in vielen Fällen nicht stand.

Die gesetzlichen Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld setzt nach §§ 95 ff. SGB III unter anderem voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Dieser muss gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 SGB III vier Voraussetzungen erfüllen:

  1. Er muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen (Nr. 1)
  2. Er muss vorübergehend sein (Nr. 2)
  3. Er muss unvermeidbar sein (Nr. 3)
  4. Ein Mindestanteil der Belegschaft muss betroffen sein (Nr. 4)

In der Praxis scheitern KuG-Anträge im Baugewerbe regelmäßig an den Nummern 1 und 3. Die Argumentation der Behörde lässt sich in drei Kernpunkte zerlegen.

Ablehnungsgrund 1: Kein wirtschaftlicher Grund

Die Bundesagentur ordnet den Auftragsrückgang im Baugewerbe häufig als betriebsspezifisches Risiko ein, nicht als allgemeine wirtschaftliche Entwicklung. Sie argumentiert, Schwankungen am Baumarkt gehörten zum normalen Geschäftsrisiko eines Bauunternehmens.

Diese Einordnung ist rechtlich problematisch.

Was das Gesetz unter wirtschaftlichen Gründen versteht

Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III sind solche, die von außen auf den Betrieb einwirken und auf deren Eintritt der Betrieb keinen Einfluss hat. Das Bundessozialgericht hat das in seiner Leitentscheidung klar formuliert:

„Wirtschaftliche Ursachen eines Arbeitsausfalls, die zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigen, sind in Abgrenzung zu betriebsspezifischen, in den Risikobereich des Betriebes fallenden Gründen nur solche, die im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wirtschaftsprozeß stehen."
BSG, Urteil vom 29.04.1998, B 7 AL 102/97 R, Leitsatz 1

Als anerkannte Beispiele nennt das Gericht ausdrücklich: Auftragsmangel infolge Rezession, Exportrückgang wegen währungspolitischer Maßnahmen, Mangel an Betriebs- und Werkstoffen.

Die aktuelle Lage ist keine normale Schwankung

Der gegenwärtige Einbruch im Bauhauptgewerbe geht weit über normale Geschäftsschwankungen hinaus:

  • Die Baugenehmigungen für Wohnungen sind gegenüber 2021 um rund 37,5 Prozent eingebrochen
  • Die Baufertigstellungen sanken 2025 auf den niedrigsten Wert seit 2012
  • Das ifo-Geschäftsklima für das Bauhauptgewerbe fiel im Mai 2026 auf minus 24,1 Punkte
  • Die Baupreise stiegen seit 2020 um über 40 Prozent, die Hypothekenzinsen von 1,3 auf über 3,3 Prozent
  • Das Baugewerbe gehört mit 104 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen zu den am stärksten betroffenen Branchen

Wenn diese Entwicklung nicht als allgemeine wirtschaftliche Ursache im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III einzuordnen ist, dann wäre die Vorschrift praktisch nie anwendbar.

Ablehnungsgrund 2: Wettbewerbsverzerrung

Ein Argument, das in Widerspruchsbescheiden regelmäßig auftaucht: Die Gewährung von KuG würde dem Antragsteller einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Baubetrieben verschaffen und damit den Wettbewerb verzerren.

Dieses Argument widerlegt sich selbst.

Der Gedanke der Wettbewerbsverzerrung schützt nach der BSG-Rechtsprechung davor, dass ein einzelner, schlecht geführter Betrieb auf Kosten der Solidargemeinschaft durchgeschleppt wird, etwa wenn ein Unternehmen während der KuG-Gewährung eine längst erforderliche Sanierung vornimmt.

Wenn aber die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung den gesamten Bausektor trifft, können sämtliche betroffenen Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen. Es entsteht gerade keine Verzerrung. Im Gegenteil erfüllt das KuG in dieser Konstellation genau seinen gesetzlichen Zweck: den Ausgleich konjunktureller Schwankungen und die Stabilisierung von Arbeitsplätzen.

Ablehnungsgrund 3: Arbeitsausfall branchenüblich und vermeidbar

Die dritte Verteidigungslinie der Behörde stützt sich auf § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III: Ein branchenüblich bedingter Arbeitsausfall gilt als vermeidbar. Im Baugewerbe, so die Argumentation, seien Auftragsschwankungen eben branchenüblich.

Was branchenüblich wirklich bedeutet

Branchenüblich ist ein Arbeitsausfall, der üblicherweise in den meisten Betrieben einer - meist saisonabhängigen - Branche eintritt. Im Bauhauptgewerbe sind das die winterlichen Witterungsausfälle: Im Dezember, Januar und Februar kann im Außenbereich weniger gebaut werden. Darauf bereiten sich Baubetriebe vor, das gehört zum kalkulierten Geschäftsrisiko.

Ein Auftragseinbruch im April oder Mai - also mitten in der Hochsaison, wenn erfahrungsgemäß die höchste Auslastung besteht - ist gerade das Gegenteil eines branchenüblichen Ausfalls. Er ist ein starkes Indiz für konjunkturelle Ursachen.

Akquise gegen eine Wand

Die Empfehlung der Bundesagentur, der Arbeitsausfall hätte durch verstärkte Akquise vermieden werden können, geht an der Realität vorbei. Akquise setzt einen aufnahmefähigen Markt voraus. Wenn knapp die Hälfte aller Baubetriebe bundesweit über zu wenige Aufträge klagt, führt eine Intensivierung der Vertriebsbemühungen nicht zu zusätzlicher Nachfrage. Sie führt allenfalls zu einer Umverteilung des ohnehin unzureichenden Auftragsvolumens.

Der vorübergehende Charakter: Kein Widerspruch

Ein Punkt, der auf den ersten Blick Schwierigkeiten bereiten kann: Wenn der konjunkturelle Abschwung bereits seit Jahren andauert, ist der Arbeitsausfall dann noch vorübergehend?

Die Antwort: Ja. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (wirtschaftliche Gründe) und Nr. 2 (vorübergehend) beschreiben unterschiedliche Dinge. Nr. 1 betrifft die Ursache, Nr. 2 die Prognose.

Die Bau-Konjunktur verläuft zyklisch. Die Baugenehmigungszahlen steigen seit 2025 wieder leicht an. Das ifo-Institut weist darauf hin, dass sich erteilte Baugenehmigungen mit einer Verzögerung von drei bis sechs Monaten in konkreten Aufträgen niederschlagen. Ein Betrieb, der seit Jahrzehnten erfolgreich am Markt operiert und über bestehende Geschäftsbeziehungen zu Architekten und Bauherren verfügt, wird mit einer konjunkturellen Erholung wieder Aufträge erhalten.

Genau für diese Übergangsphase hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld geschaffen.

Der Verfahrensfehler: Amtsermittlungspflicht

Ein häufig übersehener Punkt: Die Bundesagentur ist nach § 20 SGB X zur Amtsermittlung verpflichtet. In der Praxis bedeutet das, dass die Behörde den Antragsteller auf offensichtliche Fehler in den eingereichten Unterlagen hinweisen muss, bevor sie den Antrag ablehnt.

Wenn ein Fragebogen erkennbar unvollständig oder versehentlich leer eingereicht wurde, muss die Behörde nachfragen - nicht sofort ablehnen. Eine Ablehnung ohne vorherigen Hinweis verletzt die Amtsermittlungspflicht.

Was Bauunternehmer jetzt tun sollten

KuG-Antrag abgelehnt?

Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage vor dem Sozialgericht.

Rechtsanwalt Dr. Adam S. Dampc

Tel. 0621 328890 · rechtsanwalt@dampc.legal

Fazit

Die Ablehnungspraxis der Bundesagentur für Arbeit bei KuG-Anträgen im Baugewerbe beruht in vielen Fällen auf einer fehlerhaften Subsumtion. Der aktuelle Einbruch im Bauhauptgewerbe ist keine normale saisonale oder branchenübliche Schwankung, sondern ein gesamtwirtschaftliches Phänomen, das von steigenden Zinsen, explodierenden Baukosten und einer einbrechenden Nachfrage im Wohnungsbau getrieben wird.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die einschlägige Kommentarliteratur stützen die Position der betroffenen Bauunternehmen. Auftragsmangel infolge einer konjunkturellen Krise ist eine wirtschaftliche Ursache im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Das Wettbewerbsargument der Behörde verfängt nicht, wenn die gesamte Branche betroffen ist. Und ein Arbeitsausfall in der Hochsaison ist gerade nicht branchenüblich.

Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte ihn nicht hinnehmen.

Rechtsanwalt Dr. Adam S. Dampc berät Unternehmen im Sozialrecht, Arbeitsrecht und in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Die Kanzlei ist in Mannheim ansässig.

Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim · Tel. 0621 328890 · rechtsanwalt@dampc.legal · dampc.legal

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juli 2026.

Stichwörter
Inhalt
Kündigung: Warum Sie nur 3 Wochen Zeit haben und wie Sie eine Abfindung aushandeln
Wer nach einer Kündigung nicht sofort handelt, verliert die Chance, den Arbeitsplatz zu behalten oder eine hohe Abfindung zu erhalten.