Steuerrecht Mannheim – Beratung für Unternehmen
Steuerrecht ist kein Selbstzweck – es ist ein strategisches Werkzeug. Ich berate Unternehmen, Gründer und Gesellschafter von der steuerlichen Gestaltung über die Betriebsprüfung bis zur Verteidigung im Steuerstrafrecht. Alles aus einer Hand, auf Deutsch, Englisch, Polnisch und Russisch.
Steuerliche Gestaltung für Ihr Unternehmen
Wer steuerliche Fragen erst dann stellt, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt, verschenkt Gestaltungsspielraum. Ich berate Sie vorausschauend – bei der Wahl der richtigen Unternehmensstruktur, der Optimierung von Gewinnausschüttungen und der steuerlich sauberen Abbildung unternehmerischer Entscheidungen.
- Rechtsformwahl: GmbH, UG, GbR oder Einzelunternehmen – mit konkreten steuerlichen Folgenvergleichen (Körperschaftsteuer, Thesaurierungsvorteil, Gewerbesteueranrechnung)
- Holding-Strukturen: Aufbau von Beteiligungsgesellschaften für steueroptimierte Gewinnausschüttung und Vermögensschutz
- Gewinnverteilung und Gesellschafterkonten: Steuereffiziente Gestaltung von Geschäftsführergehalt, Tantieme und Dividende
- Steuererklärungen für Unternehmen: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer – fristgerecht und vollständig
Umwandlungssteuerrecht: Die steuerliche Seite von Umstrukturierungen
Jede Umstrukturierung hat eine steuerliche Dimension – und die entscheidet häufig darüber, ob das wirtschaftlich Gewollte auch steuerlich umsetzbar ist. Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Einbringung sind keine rein gesellschaftsrechtlichen Vorgänge. Sie sind steuerliche Weichenstellungen.
Ich begleite die steuerliche Seite von Umstrukturierungen nach dem UmwStG – insbesondere die steuerneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG sowie die Vorbereitung und Prüfung von Umwandlungsvorgängen auf verdeckte Ausschüttungen und Entstrickungsrisiken. Die Erfahrung aus meiner Zeit bei Linklaters fließt direkt in diese Beratung ein.
Steuerbescheid prüfen und anfechten
Ein Steuerbescheid ist kein Endurteil – er ist ein Verwaltungsakt, der fehlerhaft sein kann. Und Fehler des Finanzamts sind häufiger als viele glauben: falsch berücksichtigte Betriebsausgaben, fehlerhafte Schätzungen, übersehene Abzugspositionen oder unzutreffend angewandte Rechtsnormen. Wer nicht widerspricht, zahlt trotzdem.
Die kritische Formalität: Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer diese Frist versäumt, verliert in den meisten Fällen jede Anfechtungsmöglichkeit – der Bescheid wird bestandskräftig.
Ich prüfe Ihren Steuerbescheid auf:
- Rechnerische und rechtliche Fehler des Finanzamts
- Unberücksichtigte oder falsch bewertete Betriebsausgaben und Abzüge
- Fehlerhafte Schätzungen nach § 162 AO (Steuerschätzung bei unvollständiger Buchführung)
- Verstöße gegen Verfahrensrecht (fehlende Anhörung, Begründungsmängel)
- Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile)
Falls ein Einspruch erfolgversprechend ist, lege ich ihn fristgerecht ein, führe das Einspruchsverfahren und – wenn nötig – das anschließende Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Wichtig: Ein begründeter Einspruch hat aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit strittiger Nachzahlungen.
Betriebsprüfung: Wenn das Finanzamt anklopft
Eine Betriebsprüfung ist kein Routinevorgang – sie ist eine ernste Situation, in der Unternehmen häufig unter Druck gesetzt werden, mehr zu erklären als sie müssen. Der entscheidende Fehler: viele Unternehmer stehen dem Betriebsprüfer allein gegenüber.
Ich begleite Sie durch die gesamte Betriebsprüfung:
- Vorbereitung: Sichtung der prüfungsrelevanten Unterlagen, Analyse von Risikopositionen, Abstimmung der Kommunikationsstrategie
- Begleitung der Prüfung: Koordination mit dem Prüfer, Begrenzung des Prüfungsumfangs, Schutz vor unzulässigen Auskunftsverlangen
- Einspruchsverfahren: Wenn das Finanzamt falsch liegt, lege ich Einspruch ein und verteidige Ihre Position bis zum Finanzgericht
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung verhindert, dass aus einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafrechtverfahren wird.
Steuerstrafrecht: Strategie und Verteidigung
Steuerstrafrechtliche Ermittlungen nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) beginnen oft unauffällig – mit einer Betriebsprüfung, einem anonymen Hinweis oder einer Kontrollmitteilung. Wer in diesem Moment keinen Anwalt hat, der sowohl steuerrechtlich als auch strafrechtlich denkt, verliert wertvolle Zeit.
Ich verbinde steuerrechtliche Expertise mit strafrechtlicher Verteidigungsstrategie:
- Selbstanzeige nach § 371 AO: Die strafbefreiende Selbstanzeige ist das schärfste Instrument im Steuerstrafrecht – aber nur, wenn sie vollständig, fristgerecht und korrekt formuliert ist. Ich berate zur Vorbereitung und Umsetzung.
- Verteidigung in Ermittlungsverfahren: Durchsuchungen, Beschlagnahmungen, Vernehmungen – ich koordiniere die Verteidigungsstrategie von Beginn an und stelle sicher, dass Ihre Aussagen nicht gegen Sie verwendet werden.
- Einstellung des Verfahrens: In vielen Fällen ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichbar – ich verhandle diese Lösungen aktiv.
Steuerstrafrecht ist Chefsache. Es braucht jemanden, der beide Welten kennt.
Tax Compliance: Prävention ist günstiger als Verteidigung
Als zertifizierter Compliance-Officer (CCO) kenne ich die Anforderungen an ein funktionierendes Steuercompliance-Management-System aus erster Hand. Unternehmen, die Tax Compliance proaktiv aufbauen, vermeiden nicht nur Bußgelder – sie schützen ihre Geschäftsführer vor persönlicher Haftung.
Ich helfe Unternehmen, interne Prozesse und Kontrollmechanismen einzurichten, die steuerliche Risiken frühzeitig identifizieren und dokumentieren. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck – es ist der effektivste Schutz vor einer Betriebsprüfung, die eskaliert.
Internationales Steuerrecht
Grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten werfen steuerliche Fragen auf, die nationales Steuerrecht allein nicht beantwortet. Ich berate bei:
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Welches Land hat das Besteuerungsrecht? Wie werden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren behandelt?
- Verrechnungspreise: Konzerninterne Leistungsbeziehungen müssen fremdüblich dokumentiert sein – sonst droht Nachversteuerung.
- Quellensteuer: Rückerstattung und Freistellung für internationale Zahlungsströme.
- Markteintritt in Deutschland: Steuerliche Strukturierung für ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig werden wollen.
Ich berate internationale Mandanten auf Englisch, Polnisch und Russisch – ohne Sprachbarriere, ohne Informationsverlust.
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Ob Gestaltung, Betriebsprüfung oder Steuerstrafrecht – ich sage Ihnen direkt, wie ich Ihnen helfen kann.
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