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Polnischer Geschäftspartner zahlt nicht: Europäischer Zahlungsbefehl, Klage, Vollstreckung

26 października 2026 przez

Die Leistung ist erbracht, die Rechnung fällig, doch das Unternehmen in Polen zahlt nicht. Welches Gericht ist zuständig, und nützt ein deutscher Titel, wenn das Vermögen in Polen liegt?

Dieser Beitrag richtet sich an Geschäftsführer und Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die eine Geldforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz in Polen durchsetzen möchten. Den Ablauf gegen Schuldner in Deutschland beschreibt der Beitrag Kunde zahlt nicht: vom Mahnschreiben bis zur Zwangsvollstreckung. Den Unterschied zwischen Rechtswahl und Gerichtsstand vertieft der Beitrag Anwendbares Recht vs. Gerichtsstand im B2B-Vertrag. Die Vorschriften zu allen Schritten finden Sie am Ende im Abschnitt „Rechtsgrundlagen und Quellen“.

Bevor Sie handeln: Vertrag, Forderung und Vermögen prüfen

Sehen Sie sich zuerst Vertrag, Auftragsbestätigung und etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen an. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, Schiedsklausel oder Rechtswahl bestimmt, wo und nach welchem Recht über Ihre Forderung entschieden wird.

Sichern Sie die Nachweise, also Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, Rechnungen und Korrespondenz. Für die Wahl des Verfahrens ist entscheidend, ob der Geschäftspartner die Forderung bestritten hat, etwa durch eine Mängelrüge.

Überlegen Sie früh, wo der Schuldner verwertbares Vermögen hat; ein Titel ist nur so viel wert wie seine Vollstreckbarkeit. Die Verjährung richtet sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht, also deutschem oder polnischem Recht.

Die Mahnung: klare Frist, nachweisbarer Zugang

Am Anfang steht in der Regel eine schriftliche Mahnung mit offenem Betrag, Rechnungsnummern und einer Zahlungsfrist mit Datum. Senden Sie sie so, dass Sie den Zugang belegen können. Eine zusätzliche polnische Fassung kann Missverständnissen vorbeugen.

Ob eine Mahnung für den Verzug rechtlich erforderlich ist, ab wann Verzugszinsen anfallen und ob Kosten der Rechtsverfolgung erstattet werden, hängt vom anwendbaren Recht ab. Bei Warenlieferungen zwischen Unternehmen in Deutschland und Polen gilt häufig das UN-Kaufrecht (CISG), wenn es im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde. Danach muss der Käufer den Kaufpreis zum vereinbarten Zeitpunkt auch ohne Aufforderung zahlen, und auf fällige Beträge fallen Zinsen an. Wie hoch die Zinsen sind, regelt das UN-Kaufrecht nicht; das richtet sich nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht. Ein anwaltliches Mahnschreiben kann der Forderung zusätzlich Nachdruck verleihen.

Welches Gericht ist zuständig?

Zwischen Deutschland und Polen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der europäischen Verordnung Brüssel Ia. Der Grundsatz lautet: Ein Unternehmen wird in dem Staat verklagt, in dem es seinen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung hat. Ein polnisches Unternehmen ist danach grundsätzlich in Polen zu verklagen.

Bei Verträgen gibt es einen zusätzlichen Gerichtsstand am Erfüllungsort (Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel Ia). Beim Warenkauf ist das der Ort, an den nach dem Vertrag geliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen, bei Dienstleistungen der Ort, an dem sie zu erbringen waren. Wichtig: Dieser Gerichtsstand gilt auch für Ihre Zahlungsforderung. Liefern Sie die Ware nach dem Vertrag an den Kunden in Polen, liegt der Erfüllungsort in der Regel in Polen. Deutsche Gerichte kommen auf diesem Weg nur in Betracht, wenn nach dem Vertrag in Deutschland zu liefern war, etwa bei Abholung durch den Kunden, oder wenn die Dienstleistung in Deutschland zu erbringen war.

Haben die Parteien wirksam einen Gerichtsstand vereinbart, ist grundsätzlich dieses Gericht zuständig, und zwar ausschließlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dafür gelten Formanforderungen, etwa die Schriftform. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Klausel tatsächlich wirksam vereinbart wurde, bevor Sie ein Verfahren in Deutschland einleiten.

Der Europäische Zahlungsbefehl

Für grenzüberschreitende Geldforderungen, die der Schuldner voraussichtlich nicht bestreitet, gibt es das Europäische Mahnverfahren. Es führt zum Europäischen Zahlungsbefehl.

Voraussetzungen

Das Verfahren gilt für bezifferte Geldforderungen, die bei Antragstellung fällig sind. Grenzüberschreitend ist die Sache, wenn mindestens eine Partei in einem anderen Mitgliedstaat sitzt als das angerufene Gericht; bei einem deutschen Gläubiger und einem polnischen Schuldner ist das regelmäßig der Fall. Sie stellen den Antrag mit dem Formblatt A und geben unter anderem die Forderung, den Sachverhalt, die Beweismittel und die Gründe für die Zuständigkeit an.

Sind deutsche Gerichte international zuständig, ist in Deutschland ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig (§ 1087 ZPO).

Ablauf und Einspruch

Das Gericht prüft anhand des Formblatts, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Forderung begründet erscheint; die Angaben werden nicht im Einzelnen nachgeprüft. Den Zahlungsbefehl soll es so bald wie möglich, in der Regel binnen 30 Tagen, erlassen; Zeiten für Nachbesserungen des Antrags zählen nicht mit. Der Schuldner kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Gericht Einspruch absenden, ohne ihn begründen zu müssen.

Legt er Einspruch ein, wird das Verfahren grundsätzlich als ordentlicher Zivilprozess im Staat des Gerichts fortgeführt, es sei denn, Sie haben beantragt, es in diesem Fall zu beenden. Ist es anwendbar und haben Sie es im Antrag so gewählt, kann das Verfahren auch im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen weiterlaufen. Entscheiden Sie diese Punkte also schon beim Ausfüllen des Antrags.

Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Er kann dann in Polen vollstreckt werden, ohne dass es dort einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Wann der Zahlungsbefehl passt

Der Europäische Zahlungsbefehl eignet sich vor allem, wenn die Forderung unstreitig ist. Hat Ihr Geschäftspartner Mängel gerügt oder die Forderung bestritten, ist mit einem Einspruch zu rechnen; dann kann ein anderer Weg sinnvoller sein.

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Für kleinere Beträge gibt es ein eigenes europäisches Verfahren. Es gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, wenn der Streitwert ohne Zinsen, Kosten und Auslagen 5.000 Euro nicht überschreitet.

Das Verfahren läuft schriftlich über Formblätter; Sie reichen das Klageformblatt A mit Ihren Beweisunterlagen ein. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht ohne sie nicht entscheiden kann oder eine Partei sie beantragt; einen solchen Antrag kann das Gericht ablehnen. Ein Urteil aus diesem Verfahren wird in Polen ohne Vollstreckbarerklärung anerkannt und vollstreckt. Anders als der Zahlungsbefehl ist dieses Verfahren auch dann geeignet, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet.

Klage und nationaler Mahnbescheid

Bei höheren oder streitigen Forderungen führt der Weg meist zur Klage. Sie wird erhoben, wo nach Brüssel Ia ein Gerichtsstand besteht: in Polen am Sitz des Schuldners oder in Deutschland, wenn etwa ein Gerichtsstand hier vereinbart ist oder der Erfüllungsort ausnahmsweise hier liegt. Eine Klage vor polnischen Gerichten wird auf Polnisch und nach polnischem Prozessrecht geführt. Im polnischen Zivilprozess besteht Anwaltszwang nur im Verfahren vor dem Obersten Gericht (Sąd Najwyższy). In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, eine in Polen zugelassene Rechtsanwältin oder einen in Polen zugelassenen Rechtsanwalt (adwokat oder radca prawny) einzuschalten. Ich bin in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und berate Sie zum deutschen und europäischen Recht sowie zur Wahl des Verfahrens.

Auch das deutsche Mahnverfahren ist bei Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich, sofern deutsche Gerichte international zuständig sind.

Vollstreckung in Polen

Ein Urteil, das in Deutschland vollstreckbar ist, ist in Polen vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39 Brüssel Ia). Ein gesondertes Anerkennungsverfahren ist nicht erforderlich. So gehen Sie vor:

  1. Beantragen Sie beim deutschen Gericht, das entschieden hat, die Bescheinigung nach dem Formblatt der Verordnung.
  2. Legen Sie der zuständigen Stelle in Polen eine Ausfertigung der Entscheidung und diese Bescheinigung vor. Die polnische Stelle kann eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen.
  3. Vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme wird dem Schuldner die Bescheinigung zugestellt.

Das Vollstreckungsverfahren selbst richtet sich nach polnischem Recht. In Polen führen die Gerichtsvollzieher (komornik sądowy) die Vollstreckung durch. Sie sind bei den Amtsgerichten (sąd rejonowy) tätig; bestimmte Maßnahmen bleiben dem Gericht vorbehalten. Der Schuldner kann beantragen, die Vollstreckung aus bestimmten, in der Verordnung genannten Gründen zu versagen. Für den Europäischen Zahlungsbefehl und Urteile aus dem Verfahren für geringfügige Forderungen gelten eigene, ebenfalls vereinfachte Regeln.

Gerät der polnische Geschäftspartner in die Insolvenz, gelten andere Regeln, denn Brüssel Ia ist auf Insolvenzverfahren nicht anzuwenden. Stattdessen gilt die Europäische Insolvenzverordnung. Sie können Ihre Forderung im polnischen Verfahren mit einem Standardformular anmelden; für die bloße Anmeldung ist anwaltliche Vertretung nicht zwingend. Die Frist richtet sich nach polnischem Recht, beträgt für ausländische Gläubiger aber in der Regel mindestens 30 Tage ab Bekanntmachung der Eröffnung im polnischen Insolvenzregister. Behalten Sie diese Frist im Blick.

Vorsorge: Gerichtsstands- oder Schiedsklausel im nächsten Vertrag

Viele Schwierigkeiten entstehen, weil der Vertrag zu Zuständigkeit und Recht schweigt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 Brüssel Ia) sollte mit der Rechtswahl und dem voraussichtlichen Vollstreckungsland abgestimmt sein.

Eine Alternative ist die Schiedsklausel. Für die Schiedsgerichtsbarkeit gilt Brüssel Ia nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen richtet sich nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958, dem Deutschland und Polen angehören. Welche Klausel für Ihr Geschäft passt, hängt von Vertragsvolumen, Sprache, Vermögenslage und Vertragspartner ab. Hinweise zur Gestaltung von Schiedsklauseln finden Sie auf der Seite Schiedsverfahren und Schiedsklauseln.

Für kleinere B2B-Streitigkeiten bietet Judial ein Online-Schiedsverfahren an. Voraussetzung ist eine Schiedsvereinbarung, die auch nach Entstehen des Streits geschlossen werden kann. Transparenzhinweis: Ich bin Gründer von Judial und habe daran ein wirtschaftliches Interesse. In einem Verfahren übernehme ich nur eine Rolle, entweder als Parteivertreter oder als Schiedsrichter, nie beide.

Häufige Fragen

Kann ich einen Europäischen Zahlungsbefehl in Deutschland beantragen, wenn der Schuldner in Polen sitzt?

Ja, wenn deutsche Gerichte international zuständig sind, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung. Zuständig ist dann das Amtsgericht Wedding.

Was passiert, wenn der polnische Geschäftspartner Einspruch einlegt?

Das Verfahren wird grundsätzlich als ordentlicher Zivilprozess fortgeführt, sofern Sie nicht beantragt haben, es in diesem Fall zu beenden. Haben Sie es im Antrag so gewählt, kann es auch im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen weiterlaufen, wenn dieses anwendbar ist.

Muss ein deutsches Urteil in Polen erst anerkannt werden?

Grundsätzlich nicht. Ein in Deutschland vollstreckbares Urteil ist in Polen ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar. Der Schuldner kann aber beantragen, die Vollstreckung aus bestimmten Gründen zu versagen.

Erstberatung

Eine Erstberatung kann helfen, Zuständigkeit, Verfahrensweg und Vollstreckungsmöglichkeiten in Ihrem Fall einzuordnen. Die Erstberatung richtet sich an Unternehmen (B2B). Sie dauert bis zu 45 Minuten und kostet 250 € zzgl. 19 % USt, also 297,50 €. Sie umfasst die mündliche Einschätzung Ihres Falls, nicht aber Schreiben an den Schuldner oder gerichtliche Anträge. Kommt es danach zu einem Mandat in derselben Sache, wird die Gebühr angerechnet. Für das weitere Vorgehen, insbesondere Mahnverfahren und Klage, richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert. Kosten einer Vertretung in Polen kommen gegebenenfalls hinzu. Mehr dazu auf der Seite Forderungsmanagement und Europäischer Zahlungsbefehl; Einen Termin für die Erstberatung können Sie online über die Terminbuchung vereinbaren; wählen Sie dort „Unternehmer & Selbstständige“.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Hier finden Sie die Vorschriften, auf denen dieser Beitrag beruht, jeweils mit einer kurzen Erklärung. Die Links führen zu amtlichen Quellen. Gerichtsentscheidungen werden in diesem Beitrag nicht zitiert.

Europäisches Mahnverfahren: Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Amtlicher Text: EUR-Lex, Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Formblätter und Erläuterungen: Europäisches Justizportal, Europäischer Zahlungsbefehl.

  • Art. 3: Das Verfahren steht nur für grenzüberschreitende Fälle offen, also wenn mindestens eine Partei in einem anderen Mitgliedstaat sitzt als das Gericht.
  • Art. 4: Es gilt für bezifferte Geldforderungen, die bei Antragstellung fällig sind.
  • Art. 7: Der Antrag wird mit dem Formblatt A gestellt und muss unter anderem die Forderung, den Sachverhalt, die Beweise und die Gründe für die Zuständigkeit angeben; nach Abs. 4 können Sie in einer Anlage festlegen, wie es nach einem Einspruch weitergehen soll.
  • Art. 8: Das Gericht prüft anhand des Formblatts, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Forderung begründet erscheint.
  • Art. 12: Das Gericht soll den Zahlungsbefehl so bald wie möglich, in der Regel binnen 30 Tagen, erlassen; Zeiten für Nachbesserungen zählen nicht mit.
  • Art. 16: Der Schuldner kann binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Gericht Einspruch mit dem Formblatt F absenden, ohne ihn begründen zu müssen.
  • Art. 17: Nach einem Einspruch geht das Verfahren als normaler Zivilprozess oder, wenn gewählt und anwendbar, als Verfahren für geringfügige Forderungen weiter, sofern Sie nicht die Beendigung beantragt haben.
  • Art. 18: Ohne Einspruch erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar.
  • Art. 19: Ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Vollstreckbarerklärung anerkannt und vollstreckt.

Deutsche Zivilprozessordnung (ZPO)

  • § 1087 ZPO: Für Erlass, Überprüfung und Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in Deutschland ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig.
  • § 688 Abs. 3 ZPO: Das deutsche Mahnverfahren ist auch möglich, wenn der Mahnbescheid in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugestellt werden muss.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen: Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Amtlicher Text: EUR-Lex, Verordnung (EG) Nr. 861/2007, geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421; Formblätter und Erläuterungen: Europäisches Justizportal, geringfügige Forderungen.

  • Art. 2: Das Verfahren gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen bis 5.000 Euro Streitwert, ohne Zinsen, Kosten und Auslagen.
  • Art. 5 Abs. 1 und 1a: Das Verfahren ist schriftlich; eine mündliche Verhandlung gibt es nur, wenn das Gericht allein anhand der schriftlichen Beweismittel nicht entscheiden kann oder eine Partei sie beantragt; den Antrag kann das Gericht ablehnen.
  • Art. 10: Sie müssen sich in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten lassen.
  • Art. 20 Abs. 1: Ein Urteil aus diesem Verfahren wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
  • Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2421: Die Änderungen, darunter die Grenze von 5.000 Euro, gelten seit dem 14. Juli 2017.

Zuständigkeit und Vollstreckung: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia)

Amtlicher Text: EUR-Lex, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

  • Art. 1 Abs. 2 Buchst. b: Die Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren.
  • Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Erwägungsgrund 12: Die Verordnung gilt nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit; für Schiedssprüche bleibt das New Yorker Übereinkommen maßgeblich.
  • Art. 4 Abs. 1: Wer in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, wird grundsätzlich dort verklagt.
  • Art. 7 Nr. 1 Buchst. b: Bei Verträgen kann auch am Erfüllungsort geklagt werden; das ist beim Warenkauf der vertragliche Lieferort und bei Dienstleistungen der vertragliche Leistungsort.
  • Art. 25: Eine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung macht das gewählte Gericht zuständig, und zwar ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
  • Art. 36 Abs. 1: Deutsche Urteile werden in Polen anerkannt, ohne dass es dafür ein besonderes Verfahren braucht.
  • Art. 39: Ein in Deutschland vollstreckbares Urteil ist in Polen vollstreckbar, ohne dass es dort für vollstreckbar erklärt werden muss.
  • Art. 41 Abs. 1: Für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des Staates, in dem vollstreckt wird, hier also polnisches Recht.
  • Art. 42 Abs. 1 und 3: Sie legen der Vollstreckungsstelle eine Ausfertigung des Urteils und die Bescheinigung vor; die Stelle kann eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen.
  • Art. 43 Abs. 1: Die Bescheinigung wird dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt.
  • Art. 45 und 46: Der Schuldner kann beantragen, die Vollstreckung aus den in der Verordnung genannten Gründen zu versagen.
  • Art. 53: Das deutsche Gericht, das entschieden hat, stellt die Bescheinigung auf Antrag aus.
  • Art. 63 Abs. 1: Unternehmen haben ihren Wohnsitz dort, wo ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung liegt.

UN-Kaufrecht (CISG)

Text und Erläuterungen: UNCITRAL, Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (englisch); deutsche Fassung im Bundesgesetzblatt 1989 II S. 588.

  • Art. 59: Der Käufer muss den Kaufpreis zum vereinbarten oder bestimmbaren Zeitpunkt zahlen, ohne dass der Verkäufer ihn dazu auffordern muss.
  • Art. 78: Auf fällige, nicht gezahlte Beträge kann die andere Partei, hier also der Verkäufer, Zinsen verlangen; die Höhe regelt das CISG nicht.

Europäische Insolvenzverordnung: Verordnung (EU) 2015/848

Amtlicher Text: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2015/848.

  • Art. 53: Ausländische Gläubiger können ihre Forderung auf jedem nach dem Recht des Eröffnungsstaats zulässigen Weg anmelden; für die bloße Anmeldung ist kein Anwalt vorgeschrieben.
  • Art. 54 Abs. 1: Bekannte ausländische Gläubiger werden über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet.
  • Art. 55 Abs. 1 und 6: Die Anmeldung ist mit einem Standardformular möglich, und die Anmeldefrist beträgt für ausländische Gläubiger in der Regel mindestens 30 Tage ab Bekanntmachung der Eröffnung im Insolvenzregister.

Polnische Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego)

Amtlicher Text: ISAP, Kodeks postępowania cywilnego, einheitlicher Text Dz.U. 2026 poz. 468 (polnisch). Seitdem geändert durch Dz.U. 2026 poz. 473 und 830; die hier genannten Artikel sind davon nicht betroffen.

  • Art. 86 und Art. 87¹ § 1: Parteien können vor polnischen Zivilgerichten grundsätzlich selbst handeln; eine Vertretung durch einen adwokat oder radca prawny (in Sachen des geistigen Eigentums auch durch einen Patentanwalt) ist im Verfahren vor dem Obersten Gericht (Sąd Najwyższy) vorgeschrieben.
  • Art. 758: Vollstreckungssachen gehören zu den Amtsgerichten (sąd rejonowy) und den dort tätigen Gerichtsvollziehern.
  • Art. 759 § 1: Die Vollstreckungshandlungen nehmen die Gerichtsvollzieher vor, außer den Handlungen, die dem Gericht vorbehalten sind.

New Yorker Übereinkommen von 1958

Text und Vertragsstaaten: UNCITRAL, Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und Liste der Vertragsstaaten (englisch).

  • Übereinkommen insgesamt: Die Vertragsstaaten, darunter Deutschland und Polen, erkennen ausländische Schiedssprüche als verbindlich an und lassen sie nach ihrem eigenen Verfahrensrecht zur Vollstreckung zu; die Gründe, aus denen dies versagt werden kann, nennt das Übereinkommen selbst (Art. III und V).

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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