Erbschaft in Polen ausschlagen: Wann Sie und Ihre Kinder schnell handeln müssen
Eine Wohnung in Polen geerbt und plötzlich kommen Forderungen einer Genossenschaft, die den Wert der Wohnung übersteigen? Sie sind nicht allein. Viele Deutsche mit polnischen Wurzeln erben unerwartet Wohnungen, Grundstücke oder Genossenschaftsanteile entfernter Verwandter und stehen vor genau diesem Problem: Die Verbindlichkeiten übersteigen den Wert. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie die Erbschaft nach polnischem Recht von Deutschland aus wirksam ausschlagen und warum Sie dringend an Ihre Kinder und Enkel denken müssen.
Das typische Szenario: Wenn die geerbte Wohnung mehr kostet, als sie wert ist
Ein häufiger Fall in unserer Praxis: Ein entfernter Verwandter (Großonkel, Cousine, ein Bekannter aus Kindertagen) stirbt in Polen. Jahre später kommt ein Schreiben eines polnischen Gerichts oder einer Wohnungsgenossenschaft (spółdzielnia mieszkaniowa). Sie erfahren zum ersten Mal, dass Sie als gesetzlicher Erbe festgestellt wurden. Oft geschieht dies auf Grundlage eines Beschlusses, der schon vor Jahren rechtskräftig wurde, von dem Sie aber nichts wussten.
Im typischen Fall geht es um eine Genossenschaftswohnung (spółdzielcze własnościowe prawo do lokalu) oder ein Grundstück mit geringem Marktwert. Auf der Forderungsseite stehen aber:
- jahrelang aufgelaufene Nutzungsgebühren der Genossenschaft;
- Wasser-, Heizungs- und Müllkosten über mehrere Jahre;
- gesetzliche Verzugszinsen seit Jahren;
- Prozesskosten aus mehreren parallel laufenden Zahlungsverfahren.
Was wirtschaftlich häufig herauskommt: Eine Wohnung mit Marktwert von vielleicht 30.000 EUR steht 40.000 bis 60.000 EUR an Verbindlichkeiten gegenüber. Die Erbschaft ist also wirtschaftlich negativ. Wer sie annimmt, zahlt mit eigenem Vermögen drauf.
Hier ist die Ausschlagung der Erbschaft (odrzucenie spadku) der richtige Weg. Sie ist nach polnischem Recht möglich, ist aber an strenge Fristen und Formvorschriften gebunden.
Die polnische Sechsmonatsfrist und warum sie für Deutsche oft länger ist, als man denkt
Nach polnischem Recht haben Erben sechs Monate Zeit, um die Erbschaft auszuschlagen. Das ist deutlich mehr als die sechs Wochen des deutschen Rechts. Entscheidend ist aber, wann diese Frist zu laufen beginnt:
Die Frist beginnt nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern mit dem Tag, an dem der Erbe positive Kenntnis davon hat, dass er zur Erbschaft berufen ist (tytuł powołania do spadku).
Das ist der zentrale Unterschied zu vielen anderen Fristregimen: Polnisches Recht stellt nicht auf das objektive "Kennenmüssen" ab, sondern auf die tatsächliche Kenntnisnahme aus einer verlässlichen Quelle.
Was bedeutet das in der Praxis?
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger erst nach Jahren von einer Erbschaft in Polen erfahren (etwa weil ein polnisches Gericht oder eine Genossenschaft Sie anschreibt), läuft die Sechsmonatsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt auch, wenn der Erbfall schon zehn Jahre zurückliegt und auch wenn ein polnisches Gericht zwischenzeitlich bereits einen Erbschein für Sie ausgestellt hat.
Das ist besonders wichtig in Fällen, in denen das polnische Gericht den Erben als unbekannt aufhältig (nieznany z miejsca pobytu) behandelt und einen sogenannten Verfahrenskurator (kurator procesowy) für ihn bestellt hat. Nach der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts (Sąd Najwyższy) ist dieser Verfahrenskurator nicht berechtigt, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Die Frist läuft daher erst, wenn der Erbe persönlich Kenntnis erlangt.
Die wichtige Wirkung: Ausschlagung gilt rückwirkend
Ein häufiges Missverständnis: Manche fürchten, dass durch die Ausschlagung nur die Zukunft geregelt wird und die bisher aufgelaufenen Schulden trotzdem an ihnen hängen bleiben. Das ist nicht der Fall.
Nach polnischem Recht wird der Ausschlagende rückwirkend so behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. Das heißt:
- Sie haben den Nachlass nie erworben.
- Forderungen aus der Wohnung gegen Sie sind nie entstanden.
- Auch bereits laufende Klagen der Genossenschaft müssten materiell-rechtlich neu bewertet werden.
Das ist eine kraftvolle Rechtsfolge und genau das, was die Ausschlagung für deutsche Erben mit problematischen polnischen Nachlässen so wertvoll macht.
Die größte Falle: Was passiert mit Ihren Kindern und Enkeln?
Hier kommt der Punkt, den die meisten betroffenen Familien übersehen und der zu bösen Folgekatastrophen führt:
Wenn Sie ausschlagen, treten Ihre Kinder an Ihre Stelle. Diese müssen ebenfalls ausschlagen, sonst erben sie die Schulden.
Nach polnischem Erbrecht gilt: Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, wird er behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. An seine Stelle treten seine gesetzlichen Erben, also typischerweise die Kinder zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind nicht mehr, treten dessen Kinder (also die Enkel des ursprünglichen Erben) an dessen Stelle.
Die Kaskade in der Praxis
Stellen Sie sich folgenden Fall vor:
- Herr Weber schlägt die Erbschaft seiner verstorbenen Tante in Polen aus.
- Damit treten seine zwei Kinder, Lukas und Julia, an seine Stelle.
- Julia ist vor zwei Jahren verstorben. An ihre Stelle tritt ihr siebenjähriger Sohn, der Enkel von Herrn Weber.
- Julia war verheiratet. Ihr Ehemann hat sie ebenfalls beerbt und tritt damit anteilig in ihre Erbenstellung am polnischen Nachlass ein.
Aus einer Ausschlagung werden also vier weitere Ausschlagungen, die alle innerhalb ihrer eigenen Sechsmonatsfrist erfolgen müssen. Wer das nicht koordiniert, sitzt am Ende mit minderjährigen Kindern auf den Schulden einer Wohnung in Polen, die niemand in der Familie je betreten hat.
Was Sie beachten müssen
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Kenntnis genügt: Die Frist Ihrer Kinder beginnt nicht erst, wenn das polnische Gericht sie offiziell benachrichtigt, sondern wenn sie über das Familiengespräch von der Konstellation erfahren.
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Minderjährige Kinder und Enkel: Nach der polnischen Familienrechtsreform von November 2023 (Art. 101 § 4 KRO) brauchen Sie für die Ausschlagung im Namen eines minderjährigen Kindes oftmals keine familiengerichtliche Genehmigung mehr, wenn Sie als Elternteil die Erbschaft zuvor selbst wirksam ausgeschlagen haben und der andere Elternteil zustimmt. Dies ist eine massive Erleichterung in der Praxis. Ausnahmen gelten, wenn das Kind beispielsweise direkt neben den Eltern erbt oder es zu Interessenkonflikten kommt.
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Fristhemmung beim Familiengericht: Falls doch eine Genehmigung des deutschen Familiengerichts notwendig ist, müssen Sie nicht mehr fürchten, dass die sechs Monate verstreichen. Nach Art. 1015 § 1¹ KC wird die Frist bereits durch das Einreichen des Antrags beim Familiengericht gehemmt (pausiert). Die Uhr stoppt während des Verfahrens und läuft erst weiter, wenn der Gerichtsbeschluss rechtskräftig ist.
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Die Erbeserbenkonstellation ist juristisch besonders heikel: Wenn ein Kind von Ihnen bereits vor Ihrer Ausschlagung verstorben ist, müssen die Erben dieses Kindes (Ihre Schwiegerkinder, Enkel) den Anteil am polnischen Nachlass isoliert ausschlagen, ohne den Nachlass nach Ihrem verstorbenen Kind selbst aufgeben zu müssen. Das ist möglich, aber juristisch anspruchsvoll und sollte mit anwaltlicher Begleitung erfolgen.
Drei Wege, eine polnische Erbschaft von Deutschland aus auszuschlagen
Eine wirksame Ausschlagung verlangt die richtige Form. Drei Optionen kommen für deutsche Erben in Betracht:
Variante 1: Vor einem deutschen Notar in Deutschland
Seit der EU-Erbrechtsverordnung (Art. 28 EuErbVO) gilt: Die Ausschlagung ist wirksam, wenn sie entweder der polnischen Form (notarielle Beurkundung oder Erklärung vor polnischem Gericht) oder der Form Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates entspricht.
Für deutsche Erben heißt das: Eine öffentlich beglaubigte Unterschrift vor einem deutschen Notar (§ 40 BeurkG) genügt. Eine teure Vollbeurkundung ist nicht nötig. Die Gebühr liegt bei 20 bis 70 EUR.
Praxistipp: Der Beglaubigungsvermerk des deutschen Notars muss in der polnischen Übersetzung mitübersetzt werden. Sonst akzeptiert das polnische Gericht die Erklärung möglicherweise nicht.
Variante 2: Vor dem polnischen Konsulat
Polnische Konsulate gibt es in München, Köln, Hamburg und Berlin. Hier kann die Ausschlagung direkt in polnischer Sprache erklärt werden, eine separate Übersetzung entfällt. Nachteil: Terminwartezeiten betragen oft 2 bis 6 Wochen und Sie müssen anreisen.
Variante 3: Vor einem polnischen Notar in Polen
Rechtlich der klassische Weg, aber für in Deutschland lebende Erben praktisch unattraktiv. Eine Reise nach Polen ist erforderlich und die Vorteile gegenüber Variante 1 oder 2 sind gering.
Was muss in der Ausschlagungserklärung stehen?
Der polnische Art. 641 KPC verlangt zwingend folgende Angaben:
- Vollständiger Name des Erblassers, Todestag, Sterbeort und letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort;
- Der Berufungsgrund, also ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder eines Testaments erben;
- Die ausdrückliche Erklärung der Ausschlagung ohne Bedingung und ohne Befristung;
- Alle Ihnen bekannten gesetzlichen Erben, also Verwandte, die nach Ihrer Ausschlagung an Ihre Stelle treten würden, einschließlich Ihrer eigenen Kinder und Enkel;
- Alle Ihnen bekannten Testamente, auch solche, die Sie für unwirksam halten;
- Eine Klausel zur strafrechtlichen Verantwortung, wörtlich: "Jestem świadomy odpowiedzialności karnej za złożenie fałszywego oświadczenia" (Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortung für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst).
Die letzte Klausel ist zwingend bei schriftlicher Erklärung mit Notarbeglaubigung. Ihr Fehlen führt zu einem Formmangel.
Welches polnische Gericht ist zuständig?
Adressat der Ausschlagungserklärung ist das polnische Amtsgericht (Sąd Rejonowy), in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Dieses Gericht heißt sąd spadku (Nachlassgericht). Bei einem Erblasser mit letztem Wohnsitz in Zabrze etwa: Sąd Rejonowy w Zabrzu, I Wydział Cywilny.
Brauchen Sie einen polnischen Anwalt?
Rechtlich ist seit der Reform 2019 keine Pflicht mehr, einen Zustellungsbevollmächtigten in Polen zu bestellen. Bedingung ist, dass Sie in einem EU-Mitgliedstaat wohnen. Zustellungen erfolgen direkt nach Deutschland über die EU-Zustellungsverordnung.
Praktisch ist ein polnischer Korrespondenzanwalt aber sehr zu empfehlen, wenn:
- gegen Sie bereits Zahlungsverfahren in Polen laufen (typisch bei Genossenschaftsschulden),
- Sie eine Änderung eines bereits ergangenen Erbschaftsbeschlusses beantragen wollen,
- der Fall mehrere Personen in der Familie betrifft (Kaskadenproblematik).
Die EU-Zustellung dauert in der polnischen Praxis 6 bis 12 Wochen pro Vorgang. In dieser Zeit können bei laufenden Zahlungsverfahren wichtige Fristen ablaufen. Ein polnischer Kollege vor Ort erhält die Zustellungen direkt und kann sofort reagieren.
Was kostet die Ausschlagung?
Eine realistische Kostenaufstellung für die Variante "Deutscher Notar und beglaubigte Übersetzung und Gerichtsgebühr":
| Posten | Kosten |
|---|---|
| Notar Deutschland (öffentliche Beglaubigung) | 20 bis 70 EUR |
| Beglaubigte Übersetzung durch tłumacz przysięgły | 40 bis 80 EUR |
| Gerichtsgebühr Sąd Rejonowy | ca. 23 EUR (100 PLN) |
| Versand / Einschreiben | 10 bis 20 EUR |
| Gesamtkosten | ca. 100 bis 200 EUR |
Hinzu kommen ggf. die Kosten eines polnischen Korrespondenzanwalts und bei manchen Konstellationen mit minderjährigen Kindern die Gebühren des deutschen Familiengerichts für die Genehmigung.
Diese Summen sind im Vergleich zu den potentiellen Risiken (wir reden hier oft über fünfstellige Schuldenbeträge) minimal.
Sieben Schritte, um eine polnische Erbschaft sicher auszuschlagen
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Sofort handeln, sobald Sie von der Erbschaft erfahren. Notieren Sie das genaue Kenntnisdatum. Ab diesem Tag laufen sechs Monate.
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Familienkonferenz einberufen mit allen erwachsenen Kindern, Schwiegerkindern und Erziehungsberechtigten minderjähriger Enkel. Klären Sie, wer alles ausschlagen muss.
-
Anwaltliche Erstberatung, idealerweise mit einem auf deutsch-polnisches Erbrecht spezialisierten Anwalt, um die Kaskade zu durchdenken und die Erklärungen vorzubereiten.
-
Notartermin in Deutschland vereinbaren. Ein normaler örtlicher Notar reicht aus.
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Vereidigte Übersetzerin (tłumacz przysięgły) beauftragen, die auf der offiziellen polnischen Liste des Justizministeriums steht.
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Einschreiben mit Rückschein an das zuständige Sąd Rejonowy in Polen senden (Übersetzung und Notarurkunde gemeinsam).
-
Bei notwendiger familiengerichtlicher Genehmigung parallel den Antrag beim deutschen Amtsgericht stellen. Hierdurch wird der Fristablauf vorerst pausiert.
Wann Sie unbedingt Hilfe holen sollten
Selbst eine vermeintlich einfache Ausschlagung kann sich als juristisches Minenfeld erweisen. Holen Sie sich anwaltliche Hilfe, wenn:
- die Erbschaft mehrere Personen in Ihrer Familie betrifft (Kinder, Enkel, Schwiegerkinder),
- in Polen bereits Klagen oder Zahlungsbefehle gegen Sie laufen,
- der Erbfall vor 2015 eingetreten ist (dann gilt nicht die EuErbVO, sondern noch das alte polnische IPR-Recht, und es kann die unbeschränkte Erbenhaftung greifen),
- ein rechtskräftiger Erbschaftsbeschluss bereits gegen Sie vorliegt,
- Immobilien oder Genossenschaftsanteile betroffen sind,
- ein minderjähriges Kind oder Enkel ausschlagen soll und Unklarheit über die Notwendigkeit der Familiengerichtszustimmung besteht.
Fazit: Schnell, sauber und an die ganze Familie denken
Die Ausschlagung einer polnischen Erbschaft von Deutschland aus ist rechtlich gut machbar. Die größten Fehler liegen in der Praxis nicht im Verfahren selbst, sondern in der Unterschätzung der Kaskadenwirkung: Wer nur an sich selbst denkt, kann seine Kinder und Enkel mit Schulden zurücklassen.
Die polnische Sechsmonatsfrist ist großzügig, aber sie läuft. Wer ein Schreiben aus Polen bekommt, das wie eine Erbschaftsmitteilung aussieht oder Forderungen auf eine geerbte Wohnung enthält, sollte innerhalb von wenigen Tagen anwaltliche Hilfe suchen. Mit dem richtigen Vorgehen lassen sich die Risiken vollständig abwenden.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Internationale Erbfälle sind komplex und hängen stark von den konkreten Umständen ab. Wenn Sie persönlich betroffen sind, melden Sie sich gerne bei uns für eine Erstberatung.
Über den Autor: Dr. Adam S. Dampc, Rechtsanwalt in Mannheim, betreut deutsch-polnische Mandate mit Schwerpunkt auf Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Kanzlei dampc.legal, Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim.
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